27.2 Vorliegen einer im Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung liegenden Anlasstat Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich bei den tatbestandsmässig begangenen Anlasstaten um Verbrechen und Vergehen. Der Beschuldigte stand bei der Tatbegehung unter dem Einfluss eines deutlich psychotischen Zustandsbildes, namentlich einer schizophrenen Grunderkrankung (pag. 1144). Im Tatzeitpunkt hatte der Beschuldigte sich nicht mehr im Griff und sein Handeln war wahnbestimmt gewesen (pag.