50 vorangehenden Erwägungen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit verwiesen werden (vgl. E. III.22.3 hiervor). Der Beschuldigte leidet somit sowohl im Tatzeitpunkt als auch im Urteilszeitpunkt an einer schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB. 27.2 Vorliegen einer im Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung liegenden Anlasstat Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich bei den tatbestandsmässig begangenen Anlasstaten um Verbrechen und Vergehen.