Weiter vermag die Partnerin des Beschuldigten auch nicht darzulegen, mit welcher Absicht sie dabei gehandelt haben soll. Es handelt sich dabei um blosse Schutzbehauptungen, um die mentale Gesundheit des Beschuldigten zu belegen. Zudem vermag selbst dies nicht den Grössenwahn (inkl. unbestrittenen Schreiben an zahlreiche Botschaften) in Zusammenhang mit der vermeintlichen Erfindung des Beschuldigten zu erklären. Im Weiteren kann auf die