(Abteilungsname) (E. IV.26.8 hiervor) und dem Austrittsbericht der AE.________ (E. IV.26.10 hiervor) übereinstimmend die Diagnose einer schweren psychischen Störung entnommen werden. Dass die Verfolgungen, Angriffe und Vergiftungen durch die Partnerin des Beschuldigten inszeniert worden seien, widerspricht den gutachterlichen Schlussfolgerungen, aber auch den Aussagen von X.________ selbst, welche zeitnah zum Vorfall noch angab, keine Veränderung im Verhalten ihres Partners festgestellt zu haben (pag. 1753, Z. 43 ff). Weiter vermag die Partnerin des Beschuldigten auch nicht darzulegen, mit welcher Absicht sie dabei gehandelt haben soll.