Entgegen der Verteidigung kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte lediglich ein sozial störendes Verhalten an den Tag legte. Vielmehr war für den Gutachter ohne weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte an einer schizophrenen Grunderkrankung mit vor allem deutlich wahnhafter Komponenten litt und weiterhin leidet, womit eine schwere psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes vorliegt (pag. 1218). Nichts anderes ergibt sich aus den weiteren der Kammer vorliegenden Unterlagen. So kann dem Kurzbericht des AH.________ (E. IV.26.6 hiervor), dem Behandlungsplan der Station AI.________ (Abteilungsname) (E. IV.26.8 hiervor) und dem Austrittsbericht der AE.