646, Z. 42 und Z. 53). Gestützt auf die als schlüssig erachteten gutachterlichen Ausführungen hat die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an einer schizophrenen Grunderkrankung litt und bei ihm sowohl im Tatzeitpunkt als auch aktuell von einer schweren psychischen Störung auszugehen ist. Eine deliktrelevante Symptomatik ist weiterhin vorhanden, besteht die «doppelte Buchführung» doch weiterhin (pag. 2247, Z. 18 ff.). Dies bestätigt auch die E-Mail von Dr. med. U.________ vom 7. Oktober 2024, in welcher er festhielt, dass Herr A.________ aufgrund einer nun schon seit längerer Zeit bestehenden Psychose zur Beobachtung, Diagnostik und Behandlung auf die Station AI.