Dass beim Beschuldigten keine isolierte wahnhafte Erkrankung vorliegt, konnte der Gutachter nachvollziehbar erläutern. Demnach liegt beim Beschuldigten kein derart positiver Verlauf vor, in welcher dieser lediglich eine akute Phase hatte und es danach nicht wieder zu einem Schub gekommen ist (vgl. pag. 2251, Z. 24 ff.). Vielmehr gab der Beschuldigte selber an, dass es ihm seit August 2020 nicht mehr gut gehe (pag. 646, Z. 42 und Z. 53).