49 stellungnahme noch als «am Ehesten» einschlägige Diagnose bezeichnet wurde, ist im Ergebnis ohne Bedeutung. Eine Präzisierung der Diagnose ist im Diagnoseprozess nicht unüblich und wurde durch Dr. med. E.________ nachvollziehbar erläutert, zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 2248, Z. 30 ff.). Zudem stand zu keinem Zeitpunkt in Frage, ob eine schwere psychische Störung vorlag, sondern einzig, um welche Unterart der schizophrenen Erkrankung es sich dabei handelt. Dass beim Beschuldigten keine isolierte wahnhafte Erkrankung vorliegt, konnte der Gutachter nachvollziehbar erläutern.