_ legt in seinem Gutachten nachvollziehbar dar, dass die schwere psychische Störung im Tatzeitpunkt vorlag und weiterhin besteht. Dass in der Vorabstellungnahme noch die Diagnose zweier möglicher Ausprägungsformen einer psychischen Störung, nämlich eine isolierte wahnhafte Erkrankung und eine schizophrene Grunderkrankung aus Sicht des Gutachters im Bereich des Möglichen lagen und dieser sich nach vertiefter Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten und den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Unterlagen auf die Diagnose einer schizophrenen Grunderkrankung festlegte, wobei diese in der Vorab-