27. Erwägungen der Kammer 27.1 Schwere psychische Störung Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn der Eingangsvoraussetzung einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinn genügen den Anforderungen. Eine mässig ausgeprägte Störung erfüllt die Voraussetzung hingegen nicht (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2023.48 vom 20. März 2023 E. 2.4.1;