_ verlegen müssen, wo er sich jedoch wieder von seiner normalen Seite gezeigt habe. Sein Verhalten sei aber weiterhin auffällig und nicht einschätzbar. Hingegen habe während des gesamten Aufenthaltes im Regionalgefängnis keine Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt werden können. Medikamente nehme der Beschuldigte keine ein und er gehe weder einer Arbeit noch einer Therapie nach (pag. 2217 f.).