2248, Z. 30 ff.). Der Beschuldigte habe zu Beginn auf die Antipsychotika auch angesprochen und sich etwas beruhigt (pag. 2248 f., Z. 43 ff.). Eine Behandlung sei möglich (pag. 2249, Z. 28). Wenn man den Beschuldigten jetzt entlassen würde, sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht zu erwarten, dass es weitergehe und im Verlauf wäre einer Rückfallgefahr in gleichem Sinne gegeben (pag. 2249, Z. 7 ff.). Eine Konstellation mit einer einmaligen Dekompensation liege beim Beschuldigten nicht vor (pag. 2251, Z. 23 ff.). Behandlungsmöglichkeiten würden sowohl in der Schweiz als wohl auch in V.________ (Land) bestehen (pag. 2249, Z. 43 ff.).