Daran würden auch die seitens der Verteidigung eingereichten Unterlagen nichts ändern (pag. 2247, Z. 32). Dass der Beschuldigte angebe, seit 2022 nichts mehr von der Erfindung wissen zu wollen, halte er für eine rein taktische Aussage (pag. 2248, Z. 3 ff.). Das Wahnhafte, der Beeinflussungswahn des Beschuldigten gehe zudem über das hinaus, was man unter eine isoliert wahnhafte Erkrankung fasse. Es sei daher eine schizophrene Grunderkrankung zu diagnostizieren, was behandlungstechnisch sogar besser therapierbar sei (pag. 2248, Z. 30 ff.).