41 nig diese peaks, wo es schlechter werde, was dann auch im Vollzug festgestellt werde (pag. 2246, Z. 32 ff.). Im Wesentlichen habe sich an den Einschätzungen im Gutachten nichts verändert. Auf entsprechende Nachfrage führte Dr. med E.________ aus, wesentlich sei, dass weiterhin eine «doppelte Buchführung» vorhanden sei. Es sei daher weiterhin eine deliktrelevante Symptomatik vorhanden, welche leider nicht behandelt sei (pag. 2247, Z. 13 ff.). Daran würden auch die seitens der Verteidigung eingereichten Unterlagen nichts ändern (pag.