Dass mittlerweile auch psychologisch nicht geschultem Vollzugspersonal auffalle, dass der Beschuldigte versuche, sich normal zu geben, ihm dies aber nicht gelinge, sei bemerkenswert (pag. 2245, Z. 11 ff.). Dies zeige, dass nach wie vor eine «doppelte Buchführung» bestehe und dies gar so weit ging, dass der Beschuldigte zuerst auf die Bewachungsstation des AH.________ und danach am 14. Juli 2022 auf die Station AI.________ (Abteilungsname) habe verlegt werden müssen (pag. 2245, Z. 20 ff.). Dass der Beschuldigte weder einer Arbeit nachgehe noch eine Therapie besuche und die Medikamente nicht nehme, zeige dessen fehlende Krankheitseinsicht.