1771, Z. 27 ff.). Er nehme nicht an, dass beim Beschuldigten eine einmalige Psychose vorgelegen habe, weil er auch heute bis zu einem gewissen Grad noch die «doppelte Buchführung» gesehen habe (pag. 1776, Z. 24 ff.). Er empfehle deshalb weiterhin eine stationäre therapeutische Behandlung, welche insbesondere auch die Möglichkeit einer Zwangsmedikation bringe, was bei einer so geringen Krankheitseinsicht im Hinblick auf eine langfristige Verbesserung der Legalprognose sicherlich erforderlich wäre (pag.1773 f., Z. 41 ff.). Es sei von einer mehrmonatigen, bis jahrelangen Medikation auszugehen.