_ wurde sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung durch das Gericht einvernommen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. September 2023 bestätigte Dr. med. E.________ die im Gutachten getätigten Feststellungen (pag. 1768, Z. 17). So insbesondere, dass die Diagnose weiterhin gesichert sei (pag. 1768, Z. 29) und nach wie vor keine Krankheitseinsicht des Beschuldigten vorläge, folglich eine Zwangsmedikation nötig sei, was lediglich im Rahmen einer stationären Massnahme umgesetzt werden könne (pag. 1773 f., Z. 45 ff.). Dass der