An seinen Einschätzungen würden die nachgereichten Akten nichts ändern. Es sei aus gutachterlicher Sicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte aufgrund der weiterhin fehlenden Krankheitseinsicht einer grundsätzlich indizierten antipsychotischen Behandlung entziehen würde, sobald sich ihm die Gelegenheit dazu bieten würde (pag. 1213 ff.). 26.3 Mündliche Erläuterungen des Gutachters Dr. med. E.________ wurde sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung durch das Gericht einvernommen.