Der Gutachter erkannte ein deutlich psychotisches Zustandsbild im Tatzeitraum, welches diagnostisch «am Ehesten» im Rahmen einer schizophrenen Grunderkrankung mit deutlich wahnhaften Anteilen einzureihen sei (ICD-10 F20.0). Schizophrenie sei durch charakteristische Störungen des Denkens, des Antriebs, der Wahrnehmung, der Affektivität des Ich-Erlebens und des Verhaltens und somit durch Veränderungen der gesamten Persönlichkeit gekennzeichnet (pag. 1130). Dr. med E.__