Im Sinne eines Überblicks werden die wichtigsten Erkenntnisse des Gutachtens wiedergegeben. Die Vorabstellungnahme vom 23. September 2022 wird dabei infolge Integration nicht als eigenständige Entscheidgrundlage aufgeführt (pag.1018 ff.). Der Gutachter erkannte ein deutlich psychotisches Zustandsbild im Tatzeitraum, welches diagnostisch «am Ehesten» im Rahmen einer schizophrenen Grunderkrankung mit deutlich wahnhaften Anteilen einzureihen sei (ICD-10 F20.0).