Dies schliesse daher eine Massnahme nicht aus. Was die Behandlungsbereitschaft angehe, müsse diese zuerst, eventuell unter Zwangsmedikation, hergeleitet werden. Eine fehlende Bereitschaft spreche daher nicht gegen die Anordnung einer Massnahme. Ein Fall einer seltenen, einmaligen Dekompensation liege zudem nicht vor. Dies zeige sich auch jetzt während der Haft, wenn die Krankheit seit Absetzen der Medikamente immer wieder durchdrücke. Es sei ein mehrjähriger Behandlungsverlauf zu erwarten, weshalb bei der Erst-anordnung die Angabe der Dauer nicht zwingend sei. Komisch erscheine, dass die Verteidigung rasche Fortschritte erwarte, wenn der Beschuldigte