Eine stationäre therapeutische Massnahme erweise sich weiter auch als verhältnismässig, da es sich um gravierende Gewaltdelikte handle und die Rückfallgefahr auch für Körperverletzungen oder Tötungsdelikte hoch sei und nur durch eine adäquate Behandlung reduziert werden könne. Die Massnahme sei auf die Krankheit und die Sicherheit der Öffentlichkeit gerichtet und deshalb auch dann auszusprechen, wenn für die begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe im tiefen Rahmen ausgesprochen worden wäre. Bei der Schizophrenie entspreche es zudem dem Kern der Krankheit, dass man sich selbst nicht krank fühle. Dies schliesse daher eine Massnahme nicht aus.