Die Voraussetzungen von Art. 59 StGB seien in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. Die Vorinstanz habe zudem zu Unrecht keine Dauer der Massnahme angegeben. Da mit raschen Fortschritten zu rechnen sei, sei sicher keine Massnahme vorzusehen, welche länger als ein Jahr dauere (pag. 2258) Staatsanwältin AB.________ sprach sich demgegenüber für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme aus und brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, aus dem Gutachten ergebe sich, dass eine schwere psychische Störung vorliege. Der Verlauf im Vollzug zeige, dass diese nach wie vor bestehe. Weiter liege eine Rückfallgefahr für gleiche Tatbestände, aber auch für grobe Gewaltdelikte, vor.