Im Gutachten sei die soziale Kompetenz im Rahmen der Sozialgefährlichkeit als neutral bis ungünstig bezeichnet worden. Wie dies nach 215 Minuten fundiert nachgewiesen werden könne, erschliesse sich nicht. Gleiches gelte für den sozialen Empfangsraum seines Mandanten. Aus den oberinstanzlich eingereichten Unterlagen ergehe, dass sich dieser erneut gesellschaftlich eingliedern und einen Job in seiner gewohnten Umgebung finden könne. Insgesamt würden die privaten Interessen deutlich die öffentlichen Interessen an einer Massnahme überwiegen. Die Dauer einer Massnahme stehe in einem Missverhältnis zur Dauer der Strafe. Die Voraussetzungen von Art.