Eine Massnahme sei weiter auch nicht erforderlich. Die Vorinstanz habe diesbezüglich blind auf das Gutachten abgestellt, sei aber gleichzeitig im Widerspruch dazu davon ausgegangen, dass eine stationäre therapeutische Massnahme nicht nur am Besten geeignet, sondern zwingend notwendig sei. Auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sei nicht gegeben. Sein Mandant sei weder vor noch nach dem Ereignis straffällig geworden. Trotzdem sei das Gericht von einer sozialen Gefährlichkeit ausgegangen. Im Gutachten sei die soziale Kompetenz im Rahmen der Sozialgefährlichkeit als neutral bis ungünstig bezeichnet worden.