37 ge Dekompensation erlebten. Der Gutachter könne nicht begründen, weshalb sein Mandant nicht auch in diese Kategorie falle. Ausschlaggebend sei zudem einzig, ob Herr A.________ wieder eigen- oder selbstgefährdend in Erscheinung trete. Damit sei die Eignung der Massnahme zu verneinen. Eine Massnahme sei weiter auch nicht erforderlich.