Eine Massnahme sei zudem weder geeignet noch erforderlich, um die bereits positive Legalprognose weiter zu verbessern. Eine Eignung setze mindestens eine minimale Motivierbarkeit voraus. In der Vorabstellungnahme sei die Bereitschaft als ungünstig, im Gutachten dann als aktuell eher ungünstig und damit ungünstiger beschrieben worden. Gemäss Ergänzungsgutachten habe sich die Einsicht schliesslich noch weiter verringert, was anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut bestätigt worden sei. Die Therapierbarkeit habe daher stetig abgenommen und liege mittlerweile gar nicht mehr vor.