Weiter habe sich der Gutachter bei der Rückfallprognose getäuscht. Angeblich leide der sein Mandant an einer schweren Ausprägung der Schizophrenie und könne die Krankheit gut verdrängen. Die Begründung der Vorinstanz mute künstlich an, soll sein Mandant unter einer starken Ausprägung der Krankheit leiden, gleichzeitig aber über ein klares Bewusstsein für prozesstaktische Überlegungen verfügen, eigenes Handeln steuern und die Folgen seiner Aussagen abschätzen können. Es liege daher keine schwere Störung vor. Eine Massnahme sei zudem weder geeignet noch erforderlich, um die bereits positive Legalprognose weiter zu verbessern.