So sei es im vorliegenden Fall ohne Medikamente zu einer Veränderung gekommen. Zudem müsse die Krankheit in allen Lebensbereichen vorliegen, was, mit Verweis auf die eingereichten Unterlagen, nicht der Fall sei. Diesen könne entnommen werden, dass die Wahngedanken und Erlebnisse nicht bereits 2020 begonnen hätten, liege ein Arbeitszeugnis der Universität bis April 2021 vor. Weder Vorinstanz noch Gutachter hätten sich genügend mit dem Umfeld seines Mandanten beschäftigt, um zu bestätigen, dass die Störung bereits länger bestanden habe. Weiter habe sich der Gutachter bei der Rückfallprognose getäuscht.