25. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Für den Fall, dass das Gericht von der Schuldfähigkeit seines Mandanten ausgehen und eine Massnahme aussprechen sollte, müsse gemäss Rechtsanwalt B.________ eine in einem Zusammenhang mit den Anlasstaten stehende schwere Störung vorliegen. Sozial störendes Verhalten könne jedoch nicht mit einer schweren psychischen Störung gleichgesetzt werden und die Vorinstanz verkenne, dass die Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und im Detail zu erfolgen habe. So sei es im vorliegenden Fall ohne Medikamente zu einer Veränderung gekommen.