nahme insbesondere nach den Artikeln 59 oder 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese hat sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Eine stationäre therapeutische Massnahme muss somit verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip wird eine Verbesserung der Legalprognose verlangt.