Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den gutachterlichen Schlussfolgerungen gebieten würden. Zudem bestätigte der weitere Verlauf der Geschehnisse die gutachterliche Annahme einer beim Beschuldigten weiterhin bestehenden «doppelten Buchführung», trat diese doch letztendlich mit aller Deutlichkeit hervor. Die gutachterliche Diagnose einer schizophrenen Grunderkrankung mit deutlichen wahnhaften Anteilen ist daher erstellt. 23. Fazit Beim Beschuldigten waren im Tatzeitpunkt sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben, womit dieser im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig ist.