Er stellte dabei nicht bloss Vermutungen an, sondern legte nachvollziehbar dar, weshalb von einer vollständigen Aufhebung der Einsichtsfähigkeit auszugehen ist. Der Gutachter zog in den ergänzenden Ausführungen und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung keine neue Begründung heran, sondern präzisierte seine frühere Schlussfolgerung und ergänzte diese mit weiteren Er-