Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die Ausführungen des Gutachters zur Schuldfähigkeit als schlüssig. Der Gutachter hat sich differenziert sowie gestützt auf umfassende Aktenkenntnisse mit dem Beschuldigten, seinem Krankheitsbild und den damit einhergegangenen Taten auseinandergesetzt. Er stellte dabei nicht bloss Vermutungen an, sondern legte nachvollziehbar dar, weshalb von einer vollständigen Aufhebung der Einsichtsfähigkeit auszugehen ist.