Für die Kammer ist mit Blick auf diese Ausgangslage und in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Ausführungen erstellt, dass die Symptomatik über einen ausreichend langen Zeitpunkt bestand, dabei in allen Lebensbereichen des Beschuldigten vorlag und zuletzt auch in allen Lebensbereichen erkennbar war. Nach Ansicht der Kammer begründete der Gutachter schlüssig, weshalb damit das Erstrangkriterium 2 deutlich erfüllt ist und dieses für die Diagnose der Schizophrenie gemäss ICD-10 ausreichend ist (pag. 1131). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die Ausführungen des Gutachters zur Schuldfähigkeit als schlüssig.