2248, Z. 8). Dass sich der Beschuldigte bereits 2021 von der Idee seiner Erfindung distanzierte, steht ausserdem im Widerspruch zum im Zelt des Beschuldigten gefundenen und von diesem unterzeichneten Brief, welcher auf die Erfindung resp. das diese erläuternde récit Bezug nimmt (pag. 1287 ff.) sowie den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten. Für die Kammer ist mit Blick auf diese Ausgangslage und in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Ausführungen erstellt, dass die Symptomatik über einen ausreichend langen Zeitpunkt bestand, dabei in allen Lebensbereichen des Beschuldigten vorlag und zuletzt auch in allen Lebensbereichen erkennbar war.