Entgegen der Verteidigung schliesst dies jedoch eine bereits vorhandene Symptomatik nicht aus. Vielmehr ist es Ausdruck der im Gutachten ebenfalls erwähnten «doppelten Buchführung», dass die Wahnwelt des Beschuldigten über eine längere Zeit zwar bestand, durch den Beschuldigten jedoch in einen sozial nicht auffälligen Rahmen zurückgedrängt resp. unterdrückt werden und dieser unter anderem einer geregelten Arbeit nachgehen konnte. Schliesslich beschreibt das Gutachten das Funktionsniveau des Beschuldigten als hoch, weshalb es parallel zum wahnhaften Erleben möglich war, auch seiner anspruchsvolleren Arbeit nachzugehen (vgl. pag. 1770, Z. 40 ff.)