33 Verteidigung eingereichten Unterlagen nicht ergeht, dass die Symptomatik nicht bereits seit längerer Zeit bestand. Den eingereichten Unterlagen kann einzig entnommen werden, dass der Beschuldigte über einen Bachelorabschluss verfügt, bis am 3. April 2021 bei der AF.________ (Universität) arbeitete und am 26. Januar 2021 von der AG.________ demissionierte und er in den Augen von Kollegen und Freunden normal wirkte (pag. 2225 ff.). Entgegen der Verteidigung schliesst dies jedoch eine bereits vorhandene Symptomatik nicht aus.