_ verdeutlichend aus, dass der Beschuldigte mehr Symptome gezeigt habe, als dies bei einer isolierten wahnhaften Störung der Fall gewesen wäre (pag. 2248, Z. 30 ff.). Zudem sei auch im Austrittsbericht von 2022 (gemeint wohl der Austrittsbericht der AE.________ vom 18. Oktober 2022 [Anmerkung der Kammer]) beschrieben worden, dass der Beschuldigte an Beeinträchtigungswahn leide (pag. 2248, Z. 35 ff.). Dies gehe über das hinaus, was man unter eine isolierte wahnhafte Erkrankung subsumiere (pag. 2248, Z. 36 ff.). Es sei daher an der Diagnose einer schizophrene Grunderkrankung festzuhalten, was therapeutisch sogar besser behandelbar sei (pag. 2248, Z. 38 ff.).