Bei der Diagnosestellung handelt es sich zudem um einen laufenden Prozess, welcher mit der Vorabstellungnahme nicht abgeschlossen war. Indem die Diagnose im Hauptgutachten auf eine schizophrene Grunderkrankung mit deutlich wahnhaften Anteilen weiter gefestigt werden konnte, entstand daher keine von der Vorabstellungnahme abweichende Schlussfolgerung. Vielmehr setzte sich der Gutachter auch mit dieser Frage ausführlich auseinander und erläuterte schlüssig, weshalb von der Diagnose einer isoliert wahnhaften Erkrankung (ICD-10 F22) Abstand zu nehmen sei. So dürften diesfalls die Kriterien einer Schizophrenie gerade nicht erfüllt sein (pag.