Entgegen der Verteidigung liegt insbesondere darin kein Widerspruch, dass der Gutachter in der Vorabstellungnahme das deutlich psychotische Zustandsbild des Beschuldigten im Tatzeitraum diagnostisch «am Ehesten» als schizophrene Grunderkrankung mit deutlich wahnhaften Anteilen qualifizierte und sich im Hauptgutachten auf die Qualifikation der schizophrenen Grunderkrankung festlegte. Dies ist nachvollziehbar, basierte die Vorabstellungnahme noch nicht auf allen zur Beurteilung wesentlichen Unterlagen. Bei der Diagnosestellung handelt es sich zudem um einen laufenden Prozess, welcher mit der Vorabstellungnahme nicht abgeschlossen war.