32 Gesamthaft sind aus Sicht der Kammer keine Gründe auszumachen, welche die gutachterlichen Ergebnisse und Empfehlungen in Frage stellen würden. Entgegen der Verteidigung liegt insbesondere darin kein Widerspruch, dass der Gutachter in der Vorabstellungnahme das deutlich psychotische Zustandsbild des Beschuldigten im Tatzeitraum diagnostisch «am Ehesten» als schizophrene Grunderkrankung mit deutlich wahnhaften Anteilen qualifizierte und sich im Hauptgutachten auf die Qualifikation der schizophrenen Grunderkrankung festlegte.