Vieles spreche dafür, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht mehr im Griff hatte und dessen Handeln wahnbestimmt war. Dies möge durchaus im Zusammenhang mit dem beschriebenen Schock, der Trauer und der Wut stehen, die sich bei ihm manifestiert habe, als er vom Tod seiner Mutter erfahren und sich anschliessend offenbar deutliche Vorwürfe gemacht habe. Aus gutachterlicher Sicht würden zudem die vom Exploranden gezeigten Verhaltensweisen aus dessen Perspektive gesehen Sinn ergeben. Dieser wolle vor allem aus der Haft entlassen werden und «wieder ein normales Leben führen».