Bereits in diesem Zeitpunkt ging der Gutachter im Ergebnis zudem von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit für den Tatzeitraum aus (pag. 1054). Im Rahmen der Ergänzungsfragen konkretisierte der Gutachter einige bereits im Hauptgutachten aufgeworfenen Punkte, im Wesentlichen habe sich aber seit der Erstellung des Hauptgutachtens nichts an der gutachterlichen Meinung geändert. So sei wahrscheinlich, dass die Wahnsymptomatik im Tatzeitpunkt noch ausgeprägter gewesen sein dürfte als im Beurteilungszeitpunkt. Vieles spreche dafür, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht mehr im Griff hatte und dessen Handeln wahnbestimmt war.