Bereits in der Vorabstellungnahme führte Dr. med. E.________ aus, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum unter einem deutlich psychotischen Zustandsbild litt, welches diagnostisch am Ehesten eine schizophrene Grunderkrankung (ICD-10 F20) oder eine isolierte wahnhafte Erkrankung (ICD-10 F22) darstelle. Dass der Beschuldigte offenbar relativ gut auf die antipsychotische Medikation reagiert habe, spreche eher für eine schizophrene Grunderkrankung als eine isolierte wahnhafte Erkrankung. Bereits in diesem Zeitpunkt ging der Gutachter im Ergebnis zudem von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit für den Tatzeitraum aus (pag.