Handlungsentscheidung und Tathandeln seien diesem krankheitsbedingt veränderten Realitätserleben entsprungen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei für den Zeitpunkt der Anlassdelikte daher von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen (pag. 1135 und pag. 1146). Das Gutachten des Sachverständigen erfüllt sämtliche Kriterien, die an eine sachverständige Begutachtung gestellt werden und erscheint der Kammer als verständlich, nachvollziehbar und schlüssig. Ergänzend zum Gutachten stehen dem Gericht unter anderem die Vorabstellungnahme vom 23. September 2022 (pag. 1018 ff.) sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 13. Februar 2023 (pag. 1213 ff.) zur Verfügung.