31 Gutachter hiernach auf einen ganz erheblich gestörten Realitätsbezug im Zeitpunkt der Taten. Sein psychotisches Zustandsbild im Tatzeitraum habe dazu geführt, dass er von der Polizei erschossen werden wollte. Aufgrund dessen kam der Gutachter zum Ergebnis, dass beim Beschuldigten aufgrund der tatzeitaktuell vorliegenden Realitätsverkennung die Fähigkeit fehlte, das Unrecht seines Handelns einzusehen. Handlungsentscheidung und Tathandeln seien diesem krankheitsbedingt veränderten Realitätserleben entsprungen.