Ebenfalls nachvollziehbar sind sodann die Ausführungen des Gutachters, wonach das Zustandsbild des Beschuldigten im mutmasslichen Tatzeitraum auch durch das offenbar schon länger bestehende und deutlich ausgeprägte psychotische Zustandsbild geprägt gewesen sei. Unter Berücksichtigung sowohl der psychischen Verfassung des Exploranden im Zeitpunkt der Tatausführung als auch seines Verhaltens im Tatvorfeld und nach der Tat schloss der