1154 ff.). Darin erläutert der Gutachter nachvollziehbar, weshalb er basierend auf der vorhandenen Datenlage davon ausgeht, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum unter einem deutlich psychotischen Zustandsbild litt und dieses diagnostisch als schizophrene Grunderkrankung (ICD-10 F20.0) mit hauptsächlich wahnhaften Elementen einzuordnen sei. Ebenfalls nachvollziehbar sind sodann die Ausführungen des Gutachters, wonach das Zustandsbild des Beschuldigten im mutmasslichen Tatzeitraum auch durch das offenbar schon länger bestehende und deutlich ausgeprägte psychotische Zustandsbild geprägt gewesen sei.