Abschliessend konnte der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar sowie entgegen der Ansicht der Verteidigung darlegen, dass selbst bei Erfüllen lediglich des Symptoms Nr. 2 der sog. Erstrang- Symptome nach Schneider in verschiedener Hinsicht und über längere Zeit (Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten, deutlich bezogen auf Körper- oder Gliederbewegungen oder bestimmte Gedanken, Tätigkeiten oder Empfindungen, Wahnwahrnehmungen), die Diagnose gesichert sei (pag. 1770, Z. 36 f.).